Sie sind vorübergehend daran gehindert, Ihre
ärztliche Tätigkeit in Ihrer Praxis auszuüben? Hier können Sie sich über die
Voraussetzungen für die notwendige Vertretung informieren. Dauert die Vertretung
länger als eine Woche, so ist sie der KV mitzuteilen.
Ein Vertragsarzt darf sich bei Krankheit, Urlaub, Teilnahme an ärztlicher Fortbildung
oder an einer Wehrübung innerhalb von 12 Monaten bis zu einer Dauer von 3
Monaten vertreten lassen. In diesem Fall ist die Vertretung gegenüber der KV
anzuzeigen, sofern sie länger als eine Woche dauert. Wenn die Vertretung länger als 3
Monate dauert, muss die darüber hinausgehende Dauer der Vertretung der Praxis durch den
Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigung genehmigt werden. Für die Genehmigung ist der
Antrag auf Vertretung über 3 Monate hinaus an die KV zu senden.
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