Sie interessieren sich für eine
Tätigkeit als Kurarzt? Hier erfahren Sie mehr über die Voraussetzungen und
Möglichkeiten.
Die Voraussetzungen zur unbefristeten Teilnahme am Kurarztvertrag sind im § 9
geregelt und erfordern:
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- die nach der Weiterbildungsordnung erforderliche Genehmigung, die Zusatzbezeichnung
Kur- oder Badearzt (Balneologie u. Medizinische Klimatologie) zu führen,
- die Erfüllung der Qualifikationsvoraussetzungen für verhaltenspräventive Leistungen
(gemäß Anlage 2 der Verträge),
- die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit als Vertragsarzt oder angestellter Arzt in der
Arztpraxis nach § 1a Nr. 18 Bundesmantelvertrag-Ärzte oder in einem Medizinischen
Versorgungszentrum; in einer Klinik angestellte Ärzte nehmen an diesem Vertrag nur
befristet nach Maßgabe von § 10 teil,
- dass in der Person oder im Verhalten des Arztes keine Mängel vorliegen, die ihn als zur
kurärztlichen Behandlung nach diesem Vertrag ungeeignet erscheinen lassen,
- die verbindliche Anerkennung der Bestimmungen dieses Vertrages durch schriftliche
Erklärung gegenüber der für die Praxis/Zweigpraxis des Arztes zuständigen
Kassenärztlichen Vereinigung,
- dass sich die Praxis/Zweigpraxis des Arztes in einem Kurort nach § 8 befindet,
- dass die Grundsätze der zuständigen KV zur Residenz- und Präsenzpflicht eingehalten
werden.
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Zur Teilnahme an diesem Vertrag
bedarf es eines schriftlichen Antrages an die für die Praxis/Zweigpraxis des
Kurarztes zuständige KV. Diese setzt sich vor der Entscheidung über die Teilnahme mit
der KÄV ins Benehmen. Die KV entscheidet über den Antrag auf Teilnahme nach Prüfung.
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- Antrag auf Beteiligung nach dem Kurarztvertrag mit den Pflicht- und Ersatzkassen,
unbefristet
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- Antrag auf Beteiligung nach dem Kurarztvertrag mit den Pflicht- und Ersatzkassen -
angestellte Klinikärzte, befristet
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Der Bescheid über die Teilnahme
muss Angaben darüber enthalten, von welchem Zeitpunkt an und für welchen Kurort die
Teilnahme gilt. Die Teilnahme ist nur für den Kurort auszusprechen, an dem sich der die
Praxis/Zweigpraxis befindet. Die Entscheidung ist dem VdAK/AEV und der KÄV vor Aufnahme
der kurärztlichen Tätigkeit schriftlich mitzuteilen.
Die Beteiligung am Kurarztvertrag kann gemäß § 8 Kurarztverträge nur in entsprechend
prädikatisierten Orten erfolgen.
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Kurort: Kurorte im Sinne dieses Vertrages sind alle
inländischen, landesgesetzlich anerkannten Mineral-, Moor- und Seeheilbäder,
Kneippheilbäder und -kurorte, heilklimatischen Kurorte und Orte mit Heilquellen-,
Heilstollen-Kurbetrieb. Die anerkannten Kurorte sind in dem vom Bundesministerium des
Inneren aufgrund des nach Meldungen der Länder geführten Heilkurorteverzeichnis (Anhang
2 zu § 8 Absatz 6 BhV) enthalten oder zusätzlich in den Beihilfevorschriften der Länder
genannt. Informationen hierzu finden sich auch in dem Deutschen Bäderkalender. |
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| Haben Sie noch Fragen?
Diese beantworten wir Ihnen gern!
Richten Sie Ihre Fragen bitte schriftlich an:
Kassenärztliche Vereinigung Mecklenburg-Vorpommern
Grit Liborius
Abteilung Sicherstellung
Neumühler Straße 22
19057 Schwerin
Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch gern telefonisch für Ihre Fragen zur
Verfügung.
Tel.: 0385/7431-365
Fax: 0385/7432-453
E-Mail: sicherstellung@kvmv.de |