Medizinische Versorgungszentren (MVZ) sind Einrichtungen zur ambulanten
Krankenversorgung, die im Jahr 2004 eingeführt wurden. Dabei handelt es sich
um fachübergreifend ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte, die in das
Arztregister eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sein
können ( § 95 Abs. 1 S. 2 SGB V).
Ein MVZ kann von jedem Leistungserbringer gegründet werden, der aufgrund
einer Ermächtigung, einer Zulassung oder eines Vertrages an der medizinischen
Versorgung von gesetzlich versicherten Patienten teilnimmt. Die Zulassung bedarf
der Antragstellung und der Entscheidung des Zulassungsausschusses.
Alle beteiligten Leistungserbringer müssen an einem Standort arbeiten.
Eine fachübergreifende Tätigkeit muss nachgewiesen werden. Die liegt vor, wenn
im MVZ Ärzte mit verschiedenen Facharzt- oder Schwerpunktbezeichnungen tätig
sind, wobei nicht sämtliche Ärzte der hausärztlichen Arztgruppe (z.B. Facharzt für
Allgemeinmedizin und hausärztlich tätiger Internist) oder der
psychotherapeutischen Arztgruppe (z.B. psychologischer Psychotherapeut und
ärztlicher Psychotherapeut) angehören dürfen. Die Zugehörigkeit zu
unterschiedlichen Versorgungsbereichen gilt hingegen als fachübergreifend (z. B.
hausärztlicher und fachärztlicher Internist) . Um hier die Zulassung zu erwerben
sind mindestens zwei fachübergreifende Vollzeitstellen nachzuweisen.
Das MVZ kann sich aller zulässigen Organisationsformen, d.h. aller
Rechtsformen der Personen- und Kapitalgesellschaften, bedienen. Somit
kommen in Frage: Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH),
Aktiengesellschaft (AG), Partnerschaftsgesellschaft (PartG) und die Gesellschaft
bürgerlichen Rechts (GbR). Das trifft nicht zu für die Offene Handelsgesellschaft
(OHG), die Kommanditgesellschaft (KG) und die GmbH & Co. KG.
MVZ, die in der Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts geführt
werden sollen, müssen eine selbstschuldnerische Bürgschaftserklärung der
Gesellschafter für Forderungen der Kassenärztlichen Vereinigung und der
Krankenkassen vorlegen.
Ein MVZ bedarf nach § 95 Abs. 1 SGB V zwingend einer ärztlichen Leitung, die
gegenüber dem Zulassungsausschuss konkret zu benennen ist. Es ist sicher zu
stellen, dass der ärztliche Leiter auch tatsächlich die ärztliche Leitung ausüben
kann. Eine zeitlich beschränkte Tätigkeit von mindestens 20 Stunden pro Woche
als Angestellter im MVZ ist grundsätzlich ausreichend.
Die Tätigkeit der Leistungserbringer eines MVZ unterliegt ebenfalls der
Bedarfsplanung.
Gemäß § 103 Abs. 4a SGB V können sich MVZ nach Maßgabe von § 103 Abs. 4
und 5 SGB V an Nachbesetzungsverfahren beteiligen. Darin wird nicht auf den Betreiber des MVZ,
sondern auf den anzustellenden Arzt abgestellt. Eine
zunächst abstrakte Beteiligung eines MVZ an einem Nachbesetzungsverfahren ist
nicht gegeben. Der Betreiber hat von vornherein denjenigen Arzt in Person zu
nennen, der im MVZ als Nachfolger des ausschreibenden Arztes tätig werden
soll. Nur dann kann der Zulassungsausschuss sein Auswahlermessen
ordnungsgemäß ausüben.
Einem MVZ ist die Zulassung zu entziehen, wenn die Gründungsvoraussetzungen
länger als sechs Monate nicht mehr vorliegen (gemäß § 95(6) SGB V).
Aufgrund der zahlreichen Gestaltungsmöglichkeiten ist die Gründung eines MVZ
sehr komplex. Die Zulassungsmöglichkeit ist stets am Einzelfall zu prüfen, zumal
zahlreiche Rechtsfragen bundesweit noch unterschiedlich beurteilt werden und
höchstrichterliche Rechtssprechung noch nicht existiert. Bitte nehmen Sie deshalb
vor der Stellung eines Zulassungsantrages unbedingt den Kontakt zu Ihrer KVMV
auf und lassen Sie sich beraten.
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