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  Home  >  Für Ärzte  >  Arznei-/Heilmittel  >  Arzneimittelversorgung in M-V  >  Hinweise zur Umsetzung der Richtgrößenprüfung für 1999

Hinweise zur Umsetzung der Richtgrößenprüfung für 1999

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In Anbetracht des großen Presseechos wird fast jeder Kenntnis darüber besitzen, daß zwischen Kassenärztlicher Vereinigung und den Krankenkassen um das "Ob" und "Wie" der Umsetzung der Richtgrößenprüfung für Arznei- und Heilmittel für das Jahr 1999 gerungen wurde. Schien es noch im letzten Jahr noch so, daß über die unterschiedlichen Auffassungen im Hinblick auf die Art und Weise einer Richtgrößenprüfung eskalieren, konnten die Krankenkassen und auch das Sozialministerium als zuständige Aufsichtsbehörde letztendlich von der KV überzeugt werden, daß mit Inkrafttreten des Arzneimittelbudget-Ablösegesetzes - ABAG - nur eine Prüfung auf der Grundlage dieses Gesetzes in Frage kommen kann.
Wie man der in diesem Heft auf Seite 5 veröffentlichten Vereinbarung entnehmen kann, sind dabei nicht nur die im ABAG niedergelegten Eckwerte von 15 und 25 Prozent als maßgebliche Überschreitungskriterien zugestanden worden, sondern es konnte darüber hinaus auch erreicht werden, daß Praxisbesonderheiten inklusive der Anlagen 2 und 3 der Bundesempfehlung berücksichtigt werden. Darüber hinaus wurde über die im Gesetz originär gegebene Möglichkeit der Minderung des Erstattungsbetrages um bis zu einem Fünftel zugestanden, daß zunächst eine Regreßablösevereinbarung in Betracht zu ziehen ist, im Rahmen derer sogar die Möglichkeit verbleibt, den Regreß in Gänze abzuwenden. Darüber hinaus besteht nach den weiteren im Arzneimittelbudget-Ablösegesetz niedergelegten Regelungen die Möglichkeit, Stundung bzw. Erlaß zu beantragen, soweit der Betroffene nachweist, daß die Erstattung ihn wirtschaftlich gefährden würde.
Außerdem wurde nunmehr akzeptiert, daß jeder Arzt im Rahmen der Richtgrößenprüfung von dem Prüfungsausschuß Gelegenheit zur mündlichen Anhörung erhalten wird, so daß auch auf diesem Wege gewährleistet ist, daß die Belange des Betroffenen gehört werden. In Anbetracht der ergänzenden Vereinbarung ergibt sich dabei bei der Umsetzung der Richtgrößenprüfung folgender Ablauf:

1. Vorabprüfung dahingehend, ob das Verordnungsvolumen eines Arztes bei Berücksichtigung von Praxisbesonderheiten inclusive der Anlagen 2 und 3 der Bundesempfehlung das Richtgrößenvolumen um mehr als 15 Prozent übersteigt, wobei in den Fällen, in denen von den Krankenkassen die Verordnungen nur unvollständig oder ansonsten fehlerhaft vorgelegt werden, dem Betroffenen eine zusätzliche Sicherheitsmarge zuzubilligen ist.

2. Bei Überschreitung des Richtgrößenvolumens nach Berücksichtigung von Praxisbesonderheiten inclusive der Anlagen 2 und 3 der Bundesempfehlung um mehr als 15 Prozent und nicht mehr als 25 Prozent (geringfügige Überschreitung) und Feststellung einer unwirtschaftlichen Verordnungsweise ist festzulegen, welche Beratung sowie Kontrollmaßnahmen in den zwei darauffolgenden Kalenderjahren zu ergreifen sind.

  • Mitteilung an den Betroffenen über das ihm zustehende Recht auf Einsichtnahme und das grundsätzliche Recht zur mündlichen Anhörung vor Festsetzungen des Prüfungsausschusses sowie hinsichtlich der möglichen Maßnahmen (Feststellung einer unwirtschaftlichen Verordnungsweise, Beratung und Kontrollmaßnahmen).
  • Überprüfung der festgelegten Beratung und Kontrollmaßnahmen nach Ablauf der zwei darauffolgenden Kalenderjahre

3. Bei einer Überschreitung um mehr als 25 Prozent bei gleichzeitiger Berücksichtigung von Praxisbesonderheiten inclusive den Anlagen 2 und 3 der Bundesempfehlung sind Maßnahmen in folgender Reihenfolge in Betracht zu ziehen:

  • Mitteilung an den Betroffenen über das ihm zustehende Recht auf Einsichtnahme und das grundsätzliche Recht zur mündlichen Anhörung vor Festsetzungen des Prüfungsausschusses sowie hinsichtlich der möglichen Maßnahmen, Regreßablösevereinbarung, Minderung des Erstattungsbetrages, Stundung und Erlaß;
  • Abschluß einer Regreßablösevereinbarung unter Berücksichtigung weiterer besonderer Umstände zugunsten des Betroffenen (z. B. individuelle Sicherheitsmarge bei unvollständig vorgelegten Verordnungen);
  • Kontrolle der Regreßablösevereinbarung durch den Prüfungsausschuß nach Maßgabe des in der Regreßablösevereinbarung festgelegten Zeitraumes. Bei vollständiger Erfüllung, bei teilweiser Erfüllung und auch bei gänzlicher Nichterfüllung der getroffenen Vereinbarung ergehen entsprechende Feststellungs- bzw. Regreßbescheide an den betroffenen Arzt;
  • Minderung des Erstattungsbetrages um bis zu einem Fünftel bei nicht erfolgter Zustimmung zu einer Regreßablösevereinbarung;
  • Stundung bzw.
  • Erlaß,

soweit der Betroffene nachweist, daß die Erstattung ihn wirtschaftlich gefährden würde.

 

 

 

 

 

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