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  Home  >  Für Ärzte  >  Arznei-/Heilmittel  >  Verordnungshinweise Arzneimittel  >  Das AVWG ist in Kraft getreten

Das Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetz (AVWG) ist in Kraft getreten

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Die neuen Bestimmungen

Rabattverträge

Die Krankenkassen können mit den pharmazeutischen Unternehmen Vereinbarungen schließen. (siehe § 31 SGB V)

 

Zuzahlungsrücknahme

Arzneimittel, deren Apothekeneinkaufspreis inkl. Mehrwertsteuer mindestens 30 % unter dem Festbetrag liegt, können von der Zuzahlung freigestellt werden. (siehe § 31 SGB V)

Eine entsprechende Liste ist unter www.bkk.de einzusehen.

 

Festbeträge

Die Festbeträge werden nach unten korrigiert.
Achtung: Kosten, die über den Festbetrag hinausgehen, sind durch den Versicherten zu begleichen. Dies gilt auch für von der Zuzahlung befreite Patienten. (siehe § 35 SGB V)

 

Praxis-Software

Vertragsärzte dürfen nur solche elektronischen Programme nutzen, die ausgewählte Informationen enthalten. Nähere Vereinbarungen dazu sind bis zum 31. Dezember 2006 zu treffen. (siehe § 73 SGB V)

  

Ambulant / Stationär

Das Krankenhaus soll bei der Entlassung des Patienten Arzneimittel anwenden, die auch bei der Verordnung in der vertragsärztlichen Versorgung zweckmäßig und wirtschaftlich sind.

Dazu finden zur Zeit Gespräche zwischen den Krankenkassen, dem MDK und den Krankenhäusern statt, in welche die KV zum Teil mit eingebunden ist. (siehe § 115 c SGB V)

 

Arzneimittelpreisverordnung

Für Arzneimittel, die zu Lasten der GKV verordnet werden, wurde ein Preisstop von zwei Jahren festgelegt. Die Grundlage bildet der Preisstand vom 1. November 2005. Die Krankenkassen erhalten einen Abschlag in Höhe des Betrages der Preiserhöhung vom 1. April 2006 – 31. März 2008. (siehe § 130a SGB V)

 

Herstellerrabatt

Für patentfreie, wirkstoffgleiche Arzneimittel erhalten die Krankenkassen ab dem 1. April 2006 einen Abschlag von 10 % des Herstellerabgabepreises ohne Mehrwertsteuer.
Dies gilt aber nicht für Arzneimittel, deren Apothekeneinkaufspreis inkl. Mehrwertsteuer mindestens 30 % unter Festbetrag liegt. (siehe § 130a SGB V)

 

Bonus/Malus

Bis zum 30. September 2006 sind Gruppen von Arzneimitteln verordnungsstarker Anwendungsgebiete festzulegen, die bedeutsam zur Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven sind. In diesem Zusammenhang werden Durchschnittskosten je definierter Dosiereinheit (DDD) bestimmt. Wenn der Arzt diese überschreitet, wird ein arztbezogener Regress fällig! Die Prüfung erfolgt quartalsweise. (siehe § 84 (7a) SGB V)

Überschreitungsgrad und Konsequenzen:

Überschreitung

Regress

10 – 20 %

20 %

20 – 30 %

30 %

> 30 %

50 %

 

Vereinbarung

Bis zum 15. November 2006 können auf Landesebene Maßnahmen bestimmt werden, die ebenso wie die Regelung nach § 84 (7a) SGB V zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit geeignet sind und einen Ausgleich von Mehrkosten gewährleisten. (siehe § 84 (4a) SGB V)

 

 

 

 

 

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