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Rabattverträge
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Die Krankenkassen können mit den pharmazeutischen Unternehmen Vereinbarungen
schließen. (siehe § 31 SGB V) |
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Zuzahlungsrücknahme
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Arzneimittel, deren Apothekeneinkaufspreis inkl. Mehrwertsteuer mindestens 30 % unter
dem Festbetrag liegt, können von der Zuzahlung freigestellt werden. (siehe § 31 SGB V)
Eine entsprechende Liste ist unter www.bkk.de
einzusehen. |
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Festbeträge
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Die Festbeträge werden nach unten korrigiert.
Achtung: Kosten, die über den Festbetrag hinausgehen, sind durch den Versicherten zu
begleichen. Dies gilt auch für von der Zuzahlung befreite Patienten. (siehe § 35 SGB V) |
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Praxis-Software
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Vertragsärzte dürfen nur solche elektronischen Programme nutzen, die ausgewählte
Informationen enthalten. Nähere Vereinbarungen dazu sind bis zum 31. Dezember 2006 zu
treffen. (siehe § 73 SGB V) |
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Ambulant / Stationär
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Das Krankenhaus soll bei der Entlassung des Patienten Arzneimittel anwenden, die auch
bei der Verordnung in der vertragsärztlichen Versorgung zweckmäßig und wirtschaftlich
sind.
Dazu finden zur Zeit Gespräche zwischen den Krankenkassen, dem MDK und den
Krankenhäusern statt, in welche die KV zum Teil mit eingebunden ist. (siehe § 115 c SGB
V) |
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Arzneimittelpreisverordnung
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Für Arzneimittel, die zu Lasten der GKV verordnet werden, wurde ein Preisstop von
zwei Jahren festgelegt. Die Grundlage bildet der Preisstand vom 1. November 2005. Die
Krankenkassen erhalten einen Abschlag in Höhe des Betrages der Preiserhöhung vom 1.
April 2006 31. März 2008. (siehe § 130a SGB V) |
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Herstellerrabatt
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Für patentfreie, wirkstoffgleiche Arzneimittel erhalten die Krankenkassen ab dem 1.
April 2006 einen Abschlag von 10 % des Herstellerabgabepreises ohne Mehrwertsteuer.
Dies gilt aber nicht für Arzneimittel, deren Apothekeneinkaufspreis inkl. Mehrwertsteuer
mindestens 30 % unter Festbetrag liegt. (siehe § 130a SGB V) |
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Bonus/Malus
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Bis zum 30. September 2006 sind Gruppen von Arzneimitteln verordnungsstarker
Anwendungsgebiete festzulegen, die bedeutsam zur Erschließung von
Wirtschaftlichkeitsreserven sind. In diesem Zusammenhang werden Durchschnittskosten je
definierter Dosiereinheit (DDD) bestimmt. Wenn der Arzt diese überschreitet, wird ein
arztbezogener Regress fällig! Die Prüfung erfolgt quartalsweise. (siehe § 84 (7a) SGB
V)
Überschreitungsgrad und Konsequenzen:
Überschreitung |
Regress |
10 20 % |
20 % |
20 30 % |
30 % |
> 30 % |
50 % |
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Vereinbarung
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Bis zum 15. November 2006 können auf Landesebene Maßnahmen bestimmt werden, die
ebenso wie die Regelung nach § 84 (7a) SGB V zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit
geeignet sind und einen Ausgleich von Mehrkosten gewährleisten. (siehe § 84 (4a) SGB V) |