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- § 31 SGB V
Festsetzung von sogenannten Höchstbeträgen für Arzneimittel, die nicht der
Festbetragsregelung unterliegen.
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- § 35 b SGB V
Das IQWiG (Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen) kann
beauftragt werden, den Nutzen oder das Kosten-Nutzen-Verhältnis von Arzneimitteln zu
bewerten.
Der Gesetzgeber sieht vor, dass bei einer wirtschaftlichen Bewertung auch die
Angemessenheit und Zumutbarkeit einer Kostenübernahme durch die Versichertengemeinschaft
angemessen berücksichtigt wird.
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- § 129 SGB V
Der Apotheker ist verpflichtet, die Ersetzung durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel
vorzunehmen, für das eine Vereinbarung nach § 130a Abs. 8 (Rabattverträge) mit Wirkung
für die Krankenkasse besteht, soweit der Arzt die Substitution freigegeben hat.
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- § 73 d SGB V
Die Kassenärztlichen Vereinigungen werden im Einvernehmen mit den Landesverbänden der
Krankenkassen Ärzte für besondere Arzneimitteltherapie bestimmen.
lm Rahmen der Verordnung von Arzneimitteln, insbesondere von Spezialpräparaten mit hohen
Jahrestherapiekosten oder mit erheblichem Risikopotential, werden diese Ärzte um eine
Zweitmeinung gebeten.
Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in Richtlinien das Nähere zu Wirkstoffen,
Anwendungsgebieten, Patientengruppen etc.
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