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  Home  >  Für Ärzte  >  Arznei-/Heilmittel  >  Verordnungshinweise Arzneimittel  >  GKV-WSG - wichtige Änderungen

Das GKV-WSG (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz) - die wichtigsten Änderungen der Gesundheitsreform (Auszug)

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  • § 31 SGB V
    Festsetzung von sogenannten Höchstbeträgen für Arzneimittel, die nicht der Festbetragsregelung unterliegen.
 
  • § 35 b SGB V
    Das IQWiG (Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen) kann beauftragt werden, den Nutzen oder das Kosten-Nutzen-Verhältnis von Arzneimitteln zu bewerten.
    Der Gesetzgeber sieht vor, dass bei einer wirtschaftlichen Bewertung auch die Angemessenheit und Zumutbarkeit einer Kostenübernahme durch die Versichertengemeinschaft angemessen berücksichtigt wird.
 
  • § 129 SGB V
    Der Apotheker ist verpflichtet, die Ersetzung durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel vorzunehmen, für das eine Vereinbarung nach § 130a Abs. 8 (Rabattverträge) mit Wirkung für die Krankenkasse besteht, soweit der Arzt die Substitution freigegeben hat.
 
  • § 73 d SGB V
    Die Kassenärztlichen Vereinigungen werden im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen Ärzte für besondere Arzneimitteltherapie bestimmen.
    lm Rahmen der Verordnung von Arzneimitteln, insbesondere von Spezialpräparaten mit hohen Jahrestherapiekosten oder mit erheblichem Risikopotential, werden diese Ärzte um eine Zweitmeinung gebeten.
    Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in Richtlinien das Nähere zu Wirkstoffen, Anwendungsgebieten, Patientengruppen etc.

 

 

 

 

 

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