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  Home  >  Für Ärzte  >  Arznei-/Heilmittel  >  Verordnungshinweise Arzneimittel  > 

Festbeträge

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Seit 1989 schon gibt es Arzneimittelfestbeträge, die - so das Bundesministerium - die Versichertengemeinschaft vor überhöhten Arzneimittelpreisen schützen sollen.
Festbeträge sind quasi Höchstbeträge in Sachen Erstattung durch die Gesetzlichen Krankenkassen. Einfach gesagt, es werden Arzneimittelpreise für Gruppen vergleichbarer Arzneimittel festgesetzt. Die Gruppenbildung erfolgt durch den Gemeinsamen Bundesausschuss, die Ermittlung der jeweiligen Festbetragshöhe durch den BKK-Bundesverband. Wird durch den Arzt ein Arzneimittel verordnet, dessen Preis über dem Festbetrag liegt, so hat der Patient diesen Differenzbetrag zusätzlich zur gesetzlichen Zuzahlung zu entrichten. Auch auf Patienten, die von der Zuzahlung befreit sind, kommt die Zahlung des Differenzbetrages zu.
Auf der Homepage des Bundesministeriums wird darüber informiert, dass der Arzt verpflichtet ist, den Patienten in diesem Fall vorher darüber zu informieren. Sicher etwas realitätsfern!

Drei Stufen der Vergleichbarkeit werden unterschieden:

Festbetragsgruppe der Stufe 1:
Arzneimittel mit denselben Wirkstoffen

Festbetragsgruppe der Stufe 2:
Arzneimittel, deren Wirkstoffe pharmakologisch, insbesondere chemisch, und dabei gleichzeitig auch hinsichtlich ihrer therapeutischen Wirkung vergleichbar sind

Festbetragsgruppe der Stufe 3:
Arzneimittel, die nicht hinsichtlich ihrer Wirkstoffe, aber mit Bezug auf ihre therapeutische Wirkung vergleichbar sind

Patentgeschützte Arzneimittel sind nicht automatisch von der Festbetragsbildung ausgenommen, sie können in die Festbetragsstufe 2 mit einbezogen werden. Dies gilt selbst für den Fall, dass alle Arzneimittel einer Festbetragsgruppe noch dem Patentschutz unterliegen. Zitat aus einer Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit: „Hersteller, deren Arzneimittel teurer als der Festbetrag sind, können ihre Marktchancen verbessern, wenn sie die Preise ihrer Produkte auf den Festbetrag senken, so dass die Versicherten keine zusätzlichen Mehrkosten aus eigener Tasche zahlen müssen.“ Manch ein Hersteller kann oder möchte dem Rat nicht folgen. So muss sich der Patient entscheiden, die Mehrkosten zu tragen oder aber in Absprache mit seinem Arzt das Präparat zu wechseln.


(aus Journal der KVMV, April 2008, S.9)

 

 

 

 

 

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