Seit 1989 schon gibt es Arzneimittelfestbeträge, die - so das Bundesministerium -
die Versichertengemeinschaft vor überhöhten Arzneimittelpreisen schützen sollen.
Festbeträge sind quasi Höchstbeträge in Sachen Erstattung durch die Gesetzlichen
Krankenkassen. Einfach gesagt, es werden Arzneimittelpreise für Gruppen vergleichbarer
Arzneimittel festgesetzt. Die Gruppenbildung erfolgt durch den Gemeinsamen
Bundesausschuss, die Ermittlung der jeweiligen Festbetragshöhe durch den
BKK-Bundesverband. Wird durch den Arzt ein Arzneimittel verordnet, dessen Preis über dem
Festbetrag liegt, so hat der Patient diesen Differenzbetrag zusätzlich zur gesetzlichen
Zuzahlung zu entrichten. Auch auf Patienten, die von der Zuzahlung befreit sind, kommt die
Zahlung des Differenzbetrages zu.
Auf der Homepage des Bundesministeriums wird darüber informiert, dass der Arzt
verpflichtet ist, den Patienten in diesem Fall vorher darüber zu informieren. Sicher
etwas realitätsfern!
Drei Stufen der Vergleichbarkeit werden unterschieden:
Festbetragsgruppe der Stufe 1:
Arzneimittel mit denselben Wirkstoffen
Festbetragsgruppe der Stufe 2:
Arzneimittel, deren Wirkstoffe pharmakologisch, insbesondere chemisch, und dabei
gleichzeitig auch hinsichtlich ihrer therapeutischen Wirkung vergleichbar sind
Festbetragsgruppe der Stufe 3:
Arzneimittel, die nicht hinsichtlich ihrer Wirkstoffe, aber mit Bezug auf ihre
therapeutische Wirkung vergleichbar sind
Patentgeschützte Arzneimittel sind nicht automatisch von der Festbetragsbildung
ausgenommen, sie können in die Festbetragsstufe 2 mit einbezogen werden. Dies gilt selbst
für den Fall, dass alle Arzneimittel einer Festbetragsgruppe noch dem Patentschutz
unterliegen. Zitat aus einer Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit:
Hersteller, deren Arzneimittel teurer als der Festbetrag sind, können ihre
Marktchancen verbessern, wenn sie die Preise ihrer Produkte auf den Festbetrag senken, so
dass die Versicherten keine zusätzlichen Mehrkosten aus eigener Tasche zahlen
müssen. Manch ein Hersteller kann oder möchte dem Rat nicht folgen. So muss sich
der Patient entscheiden, die Mehrkosten zu tragen oder aber in Absprache mit seinem Arzt
das Präparat zu wechseln. |