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  Home  >  Für Ärzte  >  Arznei-/Heilmittel  >  Verordnungshinweise Arzneimittel  >  Handlungsleitfaden

Handlungsleitfaden

Verordnungsfähigkeit von Verbandstoffen und modernen Wundauflagen zu Lasten der GKV

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Der § 31 Abs. 1 SGB V besagt: „Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit die Arzneimittel nicht nach § 34 oder durch Richtlinien nach § 92 Abs. 1 ... ausgeschlossen sind, und auf die Versorgung mit Verbandmitteln, Harn- und Blutteststreifen“. Damit hat der Gesetzgeber Verbandmittel der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherungen unterworfen, obwohl sie nicht apotheken- und nicht verschreibungspflichtig sind.

Hierunter sind alle herkömmlichen Verbandmittel zu verstehen, die mittlerweile ausnahmslos als Medizinprodukte im Handel sind. Unter die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung fallen:

1. Klassische Verbandstoffe

  • wie Binden, Kompressen, Folienverbände, saugende Wundauflagen, Rollenpflaster zum Fixieren einer Kompresse

2. moderne Wundauflagen ohne arzneilich wirksame Bestandteile

  • alle modernen Wundauflagen ohne Wirkstoff, wie z.B. Hydrogelauflagen oder Alginatkompressen, wie z.B. Hydrocoll thin, Urgosorb

3. Hydrogele

  • Hydrogele, welche in Tuben angeboten werden, nehmen eine Sonderstellung ein. Der Verbandstoffcharakter ist nicht sofort erkennbar. Dennoch sind diese Hydrogele verordnungsfähig , wie z.B. Nu Gel Hydrogel, Tegaderm Hydrogel, Suprasorb Gel.

4. moderne Wundauflagen mit arzneilich wirksamen Bestandteilen

  • zum Beispiel aluminium- oder silberhaltige sowie mit wirkstofflosen Salbengrundlagen imprägnierte Wundverbände, wie Urgosterile AG, Acticoat Silberverband
     

Wundauflagen, die mit Arzneistoffen imprägniert sind, können eine Arzneimittelzulassung haben. Hier richtet sich die Verordnungsfähigkeit nach den Festlegungen des § 34 SGB V, wonach nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel in der Regel von der Versorgung nach § 31 SGB V ausgeschlossen sind. Ausnahmen regelt die Arzneimittelrichtlinie (AMR):

  • Jodzubereitungen (als Gaze, auch Lösung, Salbe) sind unter der Beachtung der AMR 16.4.20 „Jod-Verbindungen nur zur Behandlung von Ulcera und Dekubitalgeschwüren“ zu Lasten der GKV verordnungsfähig.
  • Nach AMR, Punkt 16.4.42 sind „Topische Anästhetika und/oder Antiseptika nur zur Selbstbehandlung schwerwiegender generalisierter blasenbildender Hauterkrankungen (z.B. Epidermolysis bullosa, hereditaria; Pemphigus)“ verordnungsfähig.
  • Polihexanidhaltige und weitere antiseptisch wirkende Produkte sind dagegen ausgeschlossen, wenn eine Ausnahmeindikation nicht genannt ist.

(Die aufgeführten Präparate sind nur beispielhafte Ausführungen und stellen keinerlei Favorisierung bestimmter Hersteller bzw. Präparate dar.)
   
Handlungsleitfaden erarbeitet durch: AOK M-V im Auftrag der §4-Arbeitsgruppe

(aus Journal der KVMV, November 2008, S.10)
  

Zusatzinformationen zum Thema bietet auch der Artikel „Hartnäckige chronische Wunden: Welcher Verband hilft am besten?“

(aus Brennpunkt Arznei Ausgabe Nr. 3 /2008 der KV Hamburg)

 

 

 

 

 

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