Der § 31 Abs. 1 SGB V besagt: Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit
apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit die Arzneimittel nicht nach § 34 oder durch
Richtlinien nach § 92 Abs. 1 ... ausgeschlossen sind, und auf die Versorgung mit
Verbandmitteln, Harn- und Blutteststreifen. Damit hat der Gesetzgeber Verbandmittel
der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherungen unterworfen, obwohl sie nicht
apotheken- und nicht verschreibungspflichtig sind. Hierunter sind alle herkömmlichen
Verbandmittel zu verstehen, die mittlerweile ausnahmslos als Medizinprodukte im Handel
sind. Unter die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung fallen:
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1. Klassische Verbandstoffe |
- wie Binden, Kompressen, Folienverbände, saugende Wundauflagen, Rollenpflaster zum
Fixieren einer Kompresse
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2. moderne Wundauflagen ohne arzneilich wirksame Bestandteile |
- alle modernen Wundauflagen ohne Wirkstoff, wie z.B. Hydrogelauflagen oder
Alginatkompressen, wie z.B. Hydrocoll thin, Urgosorb
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3. Hydrogele |
- Hydrogele, welche in Tuben angeboten werden, nehmen eine Sonderstellung ein. Der
Verbandstoffcharakter ist nicht sofort erkennbar. Dennoch sind diese Hydrogele
verordnungsfähig , wie z.B. Nu Gel Hydrogel, Tegaderm Hydrogel, Suprasorb Gel.
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4. moderne Wundauflagen mit arzneilich wirksamen Bestandteilen |
- zum Beispiel aluminium- oder silberhaltige sowie mit wirkstofflosen Salbengrundlagen
imprägnierte Wundverbände, wie Urgosterile AG, Acticoat Silberverband
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Wundauflagen, die mit Arzneistoffen imprägniert sind, können eine
Arzneimittelzulassung haben. Hier richtet sich die Verordnungsfähigkeit nach den
Festlegungen des § 34 SGB V, wonach nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel in der
Regel von der Versorgung nach § 31 SGB V ausgeschlossen sind. Ausnahmen regelt die
Arzneimittelrichtlinie (AMR): |
- Jodzubereitungen (als Gaze, auch Lösung, Salbe) sind unter der Beachtung der AMR
16.4.20 Jod-Verbindungen nur zur Behandlung von Ulcera und
Dekubitalgeschwüren zu Lasten der GKV verordnungsfähig.
- Nach AMR, Punkt 16.4.42 sind Topische Anästhetika und/oder Antiseptika nur zur
Selbstbehandlung schwerwiegender generalisierter blasenbildender Hauterkrankungen (z.B.
Epidermolysis bullosa, hereditaria; Pemphigus) verordnungsfähig.
- Polihexanidhaltige und weitere antiseptisch wirkende Produkte sind dagegen
ausgeschlossen, wenn eine Ausnahmeindikation nicht genannt ist.
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(Die aufgeführten Präparate sind nur beispielhafte Ausführungen und stellen
keinerlei Favorisierung bestimmter Hersteller bzw. Präparate dar.)
Handlungsleitfaden erarbeitet durch: AOK M-V im Auftrag der §4-Arbeitsgruppe |
(aus Journal der KVMV, November 2008, S.10)
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Zusatzinformationen zum Thema bietet auch der Artikel Hartnäckige chronische Wunden: Welcher Verband hilft am
besten? |
(aus Brennpunkt Arznei Ausgabe Nr. 3 /2008 der KV Hamburg) |