Aufgrund vieler Nachfragen und teilweise verwirrender Artikel in den
Printmedien zu der neuen Aut-Idem-Regelung hier eine Klarstellung:
Unverändert bedeutet das Ankreuzen des Aut-Idem-Feldes einen Ausschluss der
Austauschbarkeit des namentlich verordneten Arzneimittels durch den Apotheker.
- Der Arzt hat das Aut-Idem-Feld nicht gekennzeichnet und ein Arzneimittel nur als
Wirkstoff verordnet, so muss der Apotheker eines der drei preisgünstigsten Arzneimittel
abgeben.
- Hat der Arzt das Aut-Idem-Feld nicht gekennzeichnet und ein Arzneimittel unter seinem
Produktnamen verordnet, muss der Apotheker das verordnete Fertigarzneimittel der benannten
Firma oder eines der drei preisgünstigsten abgeben.
Unabhängig von dieser Regelung bleibt die Verpflichtung für den Apotheker zur Abgabe
von preisgünstigen importierten Arzneimitteln an Versicherte. Aber importierte
Arzneimittel in diesem Sinne sind nur Präparate, deren für den Versicherten
maßgeblicher Arzneimittelabgabepreis mindestens 15 Prozent oder mindestens 15 Euro
niedriger ist als der Preis des Bezugsarzneimittels.
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