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  Home  >  Für Ärzte  >  Arznei-/Heilmittel  >  Verordnungshinweise Arzneimittel  >  Klarstellung zur Aut-Idem-Regelung

Klarstellung zur Aut-Idem-Regelung

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Aufgrund vieler Nachfragen und teilweise verwirrender Artikel in den Printmedien zu der neuen Aut-Idem-Regelung hier eine Klarstellung:
Unverändert bedeutet das Ankreuzen des Aut-Idem-Feldes einen Ausschluss der Austauschbarkeit des namentlich verordneten Arzneimittels durch den Apotheker.

  1. Der Arzt hat das Aut-Idem-Feld nicht gekennzeichnet und ein Arzneimittel nur als Wirkstoff verordnet, so muss der Apotheker eines der drei preisgünstigsten Arzneimittel abgeben.
  2. Hat der Arzt das Aut-Idem-Feld nicht gekennzeichnet und ein Arzneimittel unter seinem Produktnamen verordnet, muss der Apotheker das verordnete Fertigarzneimittel der benannten Firma oder eines der drei preisgünstigsten abgeben.

Unabhängig von dieser Regelung bleibt die Verpflichtung für den Apotheker zur Abgabe von preisgünstigen importierten Arzneimitteln an Versicherte. Aber importierte Arzneimittel in diesem Sinne sind nur Präparate, deren für den Versicherten maßgeblicher Arzneimittelabgabepreis mindestens 15 Prozent oder mindestens 15 Euro niedriger ist als der Preis des Bezugsarzneimittels.

mb

 

 

 

 

 

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