Erste Anträge auf Sonstigen Schaden sind in der Kassenärztlichen
Vereinigung, Prüfabteilung, eingegangen. Es handelt sich dabei um getätigte
Langfristverordnungen, die der Katalog in den vorliegenden Fällen nicht vorsieht. Somit
wurden die Verordnungen außerhalb des sogenannten Regelfalls (Verordnungsmenge)
vorgenommen, diese sind auf dem Verordnungsblatt aber zu kennzeichnen und zu begründen.
Sie unterliegen dem Genehmigungsvorbehalt der Krankenkassen. Da der Heilmittelerbringer
die Richtlinienkonformität der Heilmittelverordnungen nicht zu prüfen hat, wurden die
Leistungen außerhalb des Regelfalls ohne vorherige Genehmigung von den Therapeuten
erbracht und von der Krankenkasse vergütet. Der Krankenkasse ist somit ein Schaden
aufgrund des fehlerhaften Verordnungsverhaltens des Arztes entstanden. Der
Prüfungsausschuss hat jetzt zu klären, inwieweit der verordnende Arzt regresspflichtig
wird. |