Am 24. Juni 2003 hat der Gesetzgeber eine Frühförderungsverordnung
(FrühV) verabschiedet, welche zum 1. Juli 2003 in Kraft getreten ist.
Mit Inkraftsetzung der neuen Heilmittel-Richtlinien im Jahre 2001 wurde ein bundesweites
Problem, nämlich die Verordnung von Heilmitteln in Einrichtungen offensichtlich.
Alle Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung Behinderter und von Behinderung
bedrohter noch nicht eingeschulter Kinder, die als Leistungen zur medizinischen
Rehabilitation und als Leistungen aus dem Bereich der Heilpädagogik notwendig werden,
richten sich nach dem SGB IX und sind durch die beteiligten Rehabilitationsträger zu
erbringen.
Empfehlung der KBV:
Der Vertragsarzt entscheidet nach Entwicklungsstand und störungsbildabhängig bei
jedem einzelnen Kind, ob eine komplexe Förderung im Sinne der Frühförderungsverordnung
(nicht richtgrößenrelevant) oder die Verordnung einer Einzelmaßnahme nach Vorgabe der
Heilmittel-Richtlinien zielführend ist.
Im Falle einer komplexen Förderung im Sinne der Frühförderungsverordnung (FrühV), ist
nach entsprechender Empfehlung des Vertragsarztes durch die Eltern beim Sozialhilfeträger
eine Eingliederungshilfe zu beantragen.
Ist eine komplexe Förderung nicht erforderlich, so kann der Vertragsarzt eine
Einzelmaßnahme auf der Grundlage der Heilmittel-Richtlinien verordnen
(richtgrößenrelevant).
Die Frühförderungsverordnung wurde im Bundesgesetzblatt am 30. Juni 2003
veröffentlicht und ist unter folgender Internetadresse einsehbar: www.bmgs.de --> Gsetze -->
Gesetze zum Behindertenrecht.
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