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Seit Mitte 2003 wurde an der Überarbeitung der Heilmittel-Richtlinien
gearbeitet. Gründe für eine erneute Änderung waren unter anderem der Ausgabenanstieg in
diesem Bereich und der Wunsch nach einfacherer Handhabung und Reduktion der Bürokratie.
Auch wenn die neue Richtlinie diesem Anspruch möglicherweise gerecht wird, bleibt der
Heilmittel-Katalog unverzichtbares Arbeitsmaterial des Arztes.
Hier sollen zunächst die wichtigsten Änderungen schlagwortartig benannt werden. Das kann
aber kein Ersatz für das ausführliche Studium der Richtlinie sein.
1. |
Einführung von Indikationsschlüsseln, welche
auf den neuen Verordnungsblättern anzugeben sind. Beispiel: EX1a sind Verletzungen/
Operationen und Erkrankungen der Extremitäten und des Beckens mit prognostisch
kurzzeitigem Behandlungsbedarf und der Leitsymptomatik a = Gelenkfunktionsstörungen,
Bewegungsstörungen, Kontrakturen. Daneben ist die exakte Diagnose unverschlüsselt
anzugeben. Im Katalog sind nicht abschließend Beispiele angegeben. |
2. |
Der Zugang zu den Diagnosegruppen erfolgt im
Bereich der physikalischen Therapie zum Teil durch die Festlegung auf den prognostischen
Behandlungsbedarf. Erkrankungen mit prognostisch kurzfristigem Verlauf erhalten eine
Verordnung von maximal 6 Therapieeinheiten und keine Folgeverordnungen. |
3. |
Es gibt generell nur noch Erst- und
Folgeverordnungen bis zu den im Katalog festgelegten Gesamtverordnungsmengen. Sind
längerfristige Verordnungen aufgrund der Erkrankung notwendig, kann dies nur über eine
Verordnung mit besonderer Begründung auf der Grundlage störungsbildabhängiger
weiterführender Diagnostik und prognostischer Einschätzung außerhalb des Regelfalls
erfolgen. Hierbei ist die Menge je Verordnung so zu bemessen, dass mindestens eine
ärztliche Untersuchung innerhalb einer Zeitspanne von 12 Wochen nach Verordnung
gewährleistet wird. |
4. |
Die Massagen sind bei den meisten
Diagnosegruppen auf eine bestimmte Gesamtverordnungsmenge im Regelfall beschränkt. |
5. |
Es können maximal nur noch 2 verschiedene
Heilmittel pro Verordnung rezeptiert werden, d.h. bei einer Diagnose nur ein vorrangiges
oder optionales Heilmittel und gegebenenfalls ein ergänzendes Heilmittel.
Abweichend hiervon können Maßnahmen der Elektrotherapie/ -stimulation sowie
Ultraschall-Wärmetherapie auch isoliert verordnet werden, soweit der Katalog diese
Maßnahmen indikationsbezogen als ergänzende Heilmittel vorsieht. |
6. |
Das behandlungsfreie Intervall wird in der
Physikalischen Therapie von 6 auf 12 Wochen erhöht. |
7. |
Die Empfehlung des Therapeuten entfällt. Der
Arzt kann durch Ankreuzen auf der neuen Heilmittel-Verordnung entscheiden, ob er einen
Therapeutenbericht wünscht oder nicht. |
Ab sofort gilt:
- Prüfen Sie noch kritischer die Indikationsstellung. In Einzelfällen werden
möglicherweise Eigenübungen ausreichend sein.
- Die Notwendigkeit von Folgeverordnungen ist sehr streng abzuwägen, diesbezüglich hat
ebenso ein kritischer Umgang mit der Anforderung von Folgeverordnungen durch den
Heilmittelerbringer zu erfolgen.
- Auch wenn die derzeitige Heilmittelrichtlinie in vielen Fällen für die Erst- und
Folgeverordnungen bis zu 10 Verordnungen zulässt, gilt im Allgemeinen eine
Versorgungsmenge von bis zu 6 Einheiten in der Physiotherapie als angemessen.
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