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  Home  >  Für Ärzte  >  Arznei-/Heilmittel  >  Verordnungshinweise Heilmittel  >  Neue Heilmittel-Richtlinien ab 1.7.2004

Neue Heilmittel-Richtlinien ab 1. Juli 2004

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Seit Mitte 2003 wurde an der Überarbeitung der Heilmittel-Richtlinien gearbeitet. Gründe für eine erneute Änderung waren unter anderem der Ausgabenanstieg in diesem Bereich und der Wunsch nach einfacherer Handhabung und Reduktion der Bürokratie. Auch wenn die neue Richtlinie diesem Anspruch möglicherweise gerecht wird, bleibt der Heilmittel-Katalog unverzichtbares Arbeitsmaterial des Arztes.
Hier sollen zunächst die wichtigsten Änderungen schlagwortartig benannt werden. Das kann aber kein Ersatz für das ausführliche Studium der Richtlinie sein.

1.

Einführung von Indikationsschlüsseln, welche auf den neuen Verordnungsblättern anzugeben sind. Beispiel: EX1a sind Verletzungen/ Operationen und Erkrankungen der Extremitäten und des Beckens mit prognostisch kurzzeitigem Behandlungsbedarf und der Leitsymptomatik a = Gelenkfunktionsstörungen, Bewegungsstörungen, Kontrakturen. Daneben ist die exakte Diagnose unverschlüsselt anzugeben. Im Katalog sind nicht abschließend Beispiele angegeben.

2.

Der Zugang zu den Diagnosegruppen erfolgt im Bereich der physikalischen Therapie zum Teil durch die Festlegung auf den prognostischen Behandlungsbedarf. Erkrankungen mit prognostisch kurzfristigem Verlauf erhalten eine Verordnung von maximal 6 Therapieeinheiten und keine Folgeverordnungen.

3.

Es gibt generell nur noch Erst- und Folgeverordnungen bis zu den im Katalog festgelegten Gesamtverordnungsmengen. Sind längerfristige Verordnungen aufgrund der Erkrankung notwendig, kann dies nur über eine Verordnung mit besonderer Begründung auf der Grundlage störungsbildabhängiger weiterführender Diagnostik und prognostischer Einschätzung außerhalb des Regelfalls erfolgen. Hierbei ist die Menge je Verordnung so zu bemessen, dass mindestens eine ärztliche Untersuchung innerhalb einer Zeitspanne von 12 Wochen nach Verordnung gewährleistet wird.

4.

Die Massagen sind bei den meisten Diagnosegruppen auf eine bestimmte Gesamtverordnungsmenge im Regelfall beschränkt.

5.

Es können maximal nur noch 2 verschiedene Heilmittel pro Verordnung rezeptiert werden, d.h. bei einer Diagnose nur ein vorrangiges oder optionales Heilmittel und gegebenenfalls ein ergänzendes Heilmittel.
Abweichend hiervon können Maßnahmen der Elektrotherapie/ -stimulation sowie Ultraschall-Wärmetherapie auch isoliert verordnet werden, soweit der Katalog diese Maßnahmen indikationsbezogen als ergänzende Heilmittel vorsieht.

6.

Das behandlungsfreie Intervall wird in der Physikalischen Therapie von 6 auf 12 Wochen erhöht.

7.

Die Empfehlung des Therapeuten entfällt. Der Arzt kann durch Ankreuzen auf der neuen Heilmittel-Verordnung entscheiden, ob er einen Therapeutenbericht wünscht oder nicht.

 
Ab sofort gilt:

  • Prüfen Sie noch kritischer die Indikationsstellung. In Einzelfällen werden möglicherweise Eigenübungen ausreichend sein.
  • Die Notwendigkeit von Folgeverordnungen ist sehr streng abzuwägen, diesbezüglich hat ebenso ein kritischer Umgang mit der Anforderung von Folgeverordnungen durch den Heilmittelerbringer zu erfolgen.
  • Auch wenn die derzeitige Heilmittelrichtlinie in vielen Fällen für die Erst- und Folgeverordnungen bis zu 10 Verordnungen zulässt, gilt im Allgemeinen eine Versorgungsmenge von bis zu 6 Einheiten in der Physiotherapie als angemessen.

 

 

 

 

 

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