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  Home  >  Für Ärzte  >  Arznei-/Heilmittel  >  Verordnungshinweise Heilmittel  >  Podologische Therapie

Podologische Therapie

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Podologische Maßnahmen kommen gemäß Heilmittel-Richtlinie (siehe www.g-ba.de) nur bei Patienten mit krankhaften Veränderungen am Fuß infolge von Diabetes mellitus (diabetisches Fußsyndrom) in Betracht, wenn die Patienten ohne diese Behandlung unumkehrbare Folgeschäden der Füße wie Entzündungen und Wundheilungsstörungen erleiden würden.

Die frühzeitige Erkennung der Diabetiker mit diesem Risiko ist entscheidend für die Prävention eines diabetischen Fußsyndroms.
Vor einer Erstverordnung muss eine umfangreiche Diagnostik erfolgen, welche störungsbildabhängig die Erhebung angiologischer, neurologischer, dermatologischer und muskuloskeletaler Befunde umfasst. Relevante Befunde sind auf dem Verordnungsvordruck anzugeben. Jede Folgeverordnung setzt die erneute Erhebung des aktuellen Fußbefundes voraus.

Die Verordnung des Heilmittels Hornhautabtragung kann im Rahmen der Erstverordnung bis zu drei mal und bei Folgeverordnung bis zu sechs mal erfolgen. Die Behandlung umfasst das verletzungsfreie Abtragen und Entfernen von krankhaften Hornhautverdickungen. Die Behandlungszeit beträgt 20 bis 30 Minuten und wird durch die AOK Mecklenburg-Vorpommern mit 11,10 Euro vergütet.
Liegen bei dem Patienten krankhafte Nagelveränderungen vor, ist die verletzungsfreie Nagelbearbeitung zur Vermeidung von drohenden Schäden an Nagelbett und Nagelwall verordnungsfähig. Die Regelbehandlungszeit liegt bei 20 bis 25 Minuten. Die Leistung wird durch die AOK Mecklenburg-Vorpommern mit 10,00 Euro vergütet.
Soweit der Arzt sowohl Hornhautabtragung als auch Nagelbearbeitung gleichzeitig verordnet (podologische Komplexbehandlung), beträgt die Behandlungszeit 40 bis 50 Minuten und wird durch die AOK Mecklenburg- Vorpommern mit 20,00 Euro vergütet.

Bei jeder Behandlung ist durch den Podologen eine Kontrolle der Schuhe und gegebenenfalls der Einlagen erforderlich.
Bei Vorliegen der medizinischen Notwendigkeit ist auch die Verordnung eines Hausbesuches möglich. Aus hygienischen hygienischen Gründen und aufgrund eingeschränkter Behandlungsmöglichkeiten wird jedoch die Behandlung in der podologischen Praxis die Regel bleiben. Die Vergütung für einen Hausbesuch beträgt 5,00 Euro zuzüglich der Wegegebühr von 0,28 Euro je Kilometer.

Zur podologischen Behandlung gehört die Information, Beratung und Schulung des Patienten zur Therapie, die Unterweisung in der sachgerechten, eigenständigen Durchführung der Fuß-, Haut- und Nagelpflege sowie die Vermittlung von Verhaltensmaßregeln, um Fußverletzungen und Folgeschäden zu vermeiden.
Die Kosten der podologischen Therapie sowie die Kosten eines Hausbesuches fließen in das Richtgrößenvolumen des einzelnen Arztes. Die podologische Behandlung stellt nicht automatisch eine Praxisbesonderheit dar.
Die Behandlung von Hautdefekten und Entzündungen (Wagner-Stadium 1–5) sowie von eingewachsenen Zehennägeln ist ärztliche Leistung.

(nach Informationen der AOK Mecklenburg-Vorpommern und der Medizinischen Beratung der KVMV)       

(aus Journal der KVMV, März 2008, S.9)

 

 

 

 

 

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