Podologische Maßnahmen kommen gemäß Heilmittel-Richtlinie (siehe www.g-ba.de)
nur bei Patienten mit krankhaften Veränderungen am Fuß infolge von Diabetes mellitus
(diabetisches Fußsyndrom) in Betracht, wenn die Patienten ohne diese Behandlung
unumkehrbare Folgeschäden der Füße wie Entzündungen und Wundheilungsstörungen
erleiden würden. Die frühzeitige Erkennung der Diabetiker mit diesem Risiko ist
entscheidend für die Prävention eines diabetischen Fußsyndroms.
Vor einer Erstverordnung muss eine umfangreiche Diagnostik erfolgen, welche
störungsbildabhängig die Erhebung angiologischer, neurologischer, dermatologischer und
muskuloskeletaler Befunde umfasst. Relevante Befunde sind auf dem Verordnungsvordruck
anzugeben. Jede Folgeverordnung setzt die erneute Erhebung des aktuellen Fußbefundes
voraus.
Die Verordnung des Heilmittels Hornhautabtragung kann im Rahmen der Erstverordnung bis
zu drei mal und bei Folgeverordnung bis zu sechs mal erfolgen. Die Behandlung umfasst das
verletzungsfreie Abtragen und Entfernen von krankhaften Hornhautverdickungen. Die
Behandlungszeit beträgt 20 bis 30 Minuten und wird durch die AOK Mecklenburg-Vorpommern
mit 11,10 Euro vergütet.
Liegen bei dem Patienten krankhafte Nagelveränderungen vor, ist die verletzungsfreie
Nagelbearbeitung zur Vermeidung von drohenden Schäden an Nagelbett und Nagelwall
verordnungsfähig. Die Regelbehandlungszeit liegt bei 20 bis 25 Minuten. Die Leistung wird
durch die AOK Mecklenburg-Vorpommern mit 10,00 Euro vergütet.
Soweit der Arzt sowohl Hornhautabtragung als auch Nagelbearbeitung gleichzeitig verordnet
(podologische Komplexbehandlung), beträgt die Behandlungszeit 40 bis 50 Minuten und wird
durch die AOK Mecklenburg- Vorpommern mit 20,00 Euro vergütet.
Bei jeder Behandlung ist durch den Podologen eine Kontrolle der Schuhe und
gegebenenfalls der Einlagen erforderlich.
Bei Vorliegen der medizinischen Notwendigkeit ist auch die Verordnung eines Hausbesuches
möglich. Aus hygienischen hygienischen Gründen und aufgrund eingeschränkter
Behandlungsmöglichkeiten wird jedoch die Behandlung in der podologischen Praxis die Regel
bleiben. Die Vergütung für einen Hausbesuch beträgt 5,00 Euro zuzüglich der
Wegegebühr von 0,28 Euro je Kilometer.
Zur podologischen Behandlung gehört die Information, Beratung und Schulung des
Patienten zur Therapie, die Unterweisung in der sachgerechten, eigenständigen
Durchführung der Fuß-, Haut- und Nagelpflege sowie die Vermittlung von
Verhaltensmaßregeln, um Fußverletzungen und Folgeschäden zu vermeiden.
Die Kosten der podologischen Therapie sowie die Kosten eines Hausbesuches fließen in das
Richtgrößenvolumen des einzelnen Arztes. Die podologische Behandlung stellt nicht
automatisch eine Praxisbesonderheit dar.
Die Behandlung von Hautdefekten und Entzündungen (Wagner-Stadium 15) sowie von
eingewachsenen Zehennägeln ist ärztliche Leistung.
(nach Informationen der AOK Mecklenburg-Vorpommern und der Medizinischen Beratung
der KVMV)
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