Mit Wirkung zum 1. Januar 2011 wurde auf der Bundesebene eine neue Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport
und das Funktionstraining geschlossen. Die bisherige Vereinbarung wird somit abgelöst.
Die Neufassung der Vereinbarung berücksichtigt eine Entscheidung des Bundessozialgerichts, wonach eine Beschränkung der
Leistungsdauer von Funktionstraining unzulässig ist. Die in der Vereinbarung genannten Angaben zur Dauer der Leistungen sind
Richtwerte (zwölf Monate bzw. bei schwerer Beeinträchtigung 24 Monate), von denen auf der Grundlage individueller Prüfung im
Einzelfall abgewichen werden kann.
Eine weitere Neuerung betrifft die Anzahl der Folgeverordnungen im Rahmen des Rehabilitationssports. Als Richtwert sind 45
Übungseinheiten (vorher 90 Übungseinheiten) in einem Zeitraum von zwölf Monaten (vorher 30 Monate) zu betrachten. Ebenso
wurden die Diagnosen zur erneuten Verordnung von Rehabilitationssport nach einer Akutbehandlung genauer gefasst.
Auf den Punkt gebracht kann festgestellt werden, dass eine längere Leistungsdauer nach Einzelfallprüfung möglich ist. Dies kann
insbesondere notwendig sein, wenn bei kognitiven oder psychischen Beeinträchtigungen die langfristige Durchführung des
Übungsprogramms in Eigenverantwortung nicht oder noch nicht möglich ist. In diesen Fällen sollten die genannten Richtwerte für
den Rehabilitationssport und das Funktionstraining in der Regel die Erst- bzw. gegebenenfalls weitere Verordnung(en) nicht überschreiten.
Die aktuelle Vereinbarung sowie eine synoptische Darstellung in Bezug auf die Änderungen
kann der Internetseite der KBV entnommen werden.
MB
(aus Journal der KVMV, Mai 2011, S.7) |