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  Home  >  Für Ärzte  >  Varia  >  2004  >  Praxisgebühr im Notdienst

Hinweis zur Praxisgebühr im Notdienst

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Erläuterung zur geltenden Regelung

Regelungen zur Praxisgebühr im Notfall/Notfalldienst bei gleichzeitiger ambulanter Behandlung ab 1.7.2006

Aufgrund von häufigen Nachfragen wird hier auf die mit Wirkung ab 1. Juli 2006 gültigen Änderungen bei der Praxisgebühr hingewiesen. Patienten haben für die Erstinanspruchnahme im Rahmen eines Notfalldienstes oder einer Notfallbehandlung einmal die Praxisgebühr zu zahlen. Werden im Quartal weitere Notfallbehandlungen notwendig, ist keine weitere Praxisgebühr zu zahlen, wenn die Quittung über die bereits im Notfall/Notfalldienst gezahlte Praxisgebühr vorgelegt wird. Aufgrund vorgenannter Regelungen sind damit Überweisungen zur "geplanten Notfallbehandlung", nicht mehr auszustellen.
Wird gleichzeitig im Quartal eine ambulante Behandlung notwendig, sind nochmals 10,00 Euro Praxisgebühr zu bezahlen. Bei gleichzeitiger Inanspruchnahme im Rahmen der ambulanten Regelversorgung und im Notfall/Notfalldienst muss somit der Patient in einem Kalendervierteljahr 20,00 Euro bezahlen.

Dies gilt nicht bei Inanspruchnahme des selben Vertragsarztes. In diesem Fall entfällt die zweimalige Praxisgebühr. Wird also zukünftig der Patient sowohl ambulant als auch im Rahmen des organisierten Notdienstes durch den selben Arzt behandelt, ist die Praxisgebühr nur einmal zu entrichten. Dabei ist es unabhängig, ob der selbe Arzt zunächst im Notfall bzw. Notfalldienst und dann zur ambulanten Behandlung in Anspruch genommen wurde, oder umgekehrt. Die Spitzenverbände der Krankenkassen und die KBV haben diese Änderungen zum 01.07.2006 beschlossen.

 

 

 

 

 

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