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Regelungen zur Praxisgebühr im Notfall/Notfalldienst bei gleichzeitiger ambulanter Behandlung ab 1.7.2006 Aufgrund von häufigen
Nachfragen wird hier auf die mit Wirkung ab 1. Juli 2006 gültigen Änderungen bei der
Praxisgebühr hingewiesen. Patienten haben für die Erstinanspruchnahme im Rahmen eines
Notfalldienstes oder einer Notfallbehandlung einmal die Praxisgebühr zu zahlen. Werden im
Quartal weitere Notfallbehandlungen notwendig, ist keine weitere Praxisgebühr zu zahlen,
wenn die Quittung über die bereits im Notfall/Notfalldienst gezahlte Praxisgebühr
vorgelegt wird. Aufgrund vorgenannter Regelungen sind damit Überweisungen zur
"geplanten Notfallbehandlung", nicht mehr auszustellen. Dies gilt nicht bei Inanspruchnahme des selben Vertragsarztes. In diesem Fall entfällt die zweimalige Praxisgebühr. Wird also zukünftig der Patient sowohl ambulant als auch im Rahmen des organisierten Notdienstes durch den selben Arzt behandelt, ist die Praxisgebühr nur einmal zu entrichten. Dabei ist es unabhängig, ob der selbe Arzt zunächst im Notfall bzw. Notfalldienst und dann zur ambulanten Behandlung in Anspruch genommen wurde, oder umgekehrt. Die Spitzenverbände der Krankenkassen und die KBV haben diese Änderungen zum 01.07.2006 beschlossen.
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| © Kassenärztliche Vereinigung Mecklenburg-Vorpommern Letzte Änderung: 24.08.2006 | Zum Seitenbeginn |