Hat es Probleme beim Arztbesuch gegeben? Sind Sie mit dem Verhalten
Ihres Arztes, mit seiner ärztlichen Behandlung, mit der Verordnung von Arzneimitteln
o.ä. nicht einverstanden?
Bitte bedenken Sie folgendes:
Die Beziehung zwischen dem Arzt und seinem Patienten ist ein ganz besonders sensibles
Verhältnis. Wenn Sie als Patient mit einer Erkrankung Ihren Arzt aufsuchen, ist es für
Sie das wichtigste, dass Ihre Gesundheit möglichst schnell wiederhergestellt wird.
Natürlich ist es auch das besondere Anliegen Ihres Arztes, einen raschen Heilungserfolg
zu erzielen.
Gleichzeitig hat Ihr Arzt im Zusammenhang mit Ihrer Behandlung jedoch auch eine Vielzahl
anderer Faktoren zu berücksichtigen. Insbesondere hat er die Rahmenbedingungen der
gesetzlichen Krankenversicherung zu beachten. So ist er beispielsweise an das sogenannte
Wirtschaftlichkeitsgebot gebunden. Danach müssen die ärztlichen Leistungen ausreichend,
zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht
überschreiten.
Vor diesem Hintergrund ist es nicht ausgeschlossen, dass es in dem sensiblen
Arzt-Patienten-Verhältnis auch einmal zu Differenzen und Spannungen kommen kann. Die
können überall dort auftreten, wo Menschen miteinander umgehen. Bevor Sie sich über
Ihren Arzt beschweren, möchten wir Sie deshalb bitten, den eingetretenen Vorfall noch
einmal genau zu überdenken und zu prüfen, ob beispielsweise ein Missverständnis oder
eine menschliche Überreaktion vorliegt. In diesem Fall bietet es sich an, mit etwas
Abstand noch einmal das Gespräch mit Ihrem Arzt zu suchen, um die Angelegenheit aus der
Welt zu schaffen. Sollten Sie indessen der Auffassung sein, dass Ihr Arzt die obliegenden
Pflichten nicht eingehalten hat und das hier die Intervention einer übergeordneten Stelle
notwendig ist, so bestehen folgende Möglichkeiten
Verletzung vertragsärztlicher
Pflichten
Es obliegt der Kassenärztlichen Vereinigung, die Einhaltung der vertragsärztlichen
Pflichten zu überwachen. Eine Verletzung vertragsärztlicher Pflichten kommt immer dann
in Betracht, wenn die Tätigkeit Ihres Arztes im Rahmen der gesetzlichen
Krankenversicherung betroffen ist.
Beispielhaft seien hier die Ablehnung der ärztlichen Behandlung ohne hinreichenden Grund
oder die Nichtverordnung eines verordnungsfähigen Arzneimittels trotz medizinischer
Notwendigkeit genannt. In diesen Fällen können Sie sich mit Ihrer Beschwerde an die
Kassenärztliche Vereinigung wenden. Dazu legen Sie den Ihrer Beschwerde zugrundeliegenden
Sachverhalt bitte kurz schriftlich nieder und senden diesen an die
Kassenärztliche Vereinigung Mecklenburg-Vorpommern
Justitiariat
Neumühler Strasse 22
19057 Schwerin
Die Kassenärztliche Vereinigung wird Ihre Beschwerde dann an den betroffenen Arzt
weiterleiten und diesem Gelegenheit zu einer eigenen Stellungnahme geben. Sobald eine
Rückäußerung des Arztes vorliegt, wird der Sachverhalt insgesamt dem Vorstand der
Kassenärztlichen Vereinigung zur Entscheidung vorgelegt, der über das weitere Vorgehen
(z.B. Einleitung eines Disziplinarverfahrens bei nachgewiesener Verletzung
vertragsärztlicher Pflichten) entscheidet. Über das Ergebnis der Vorstandsentscheidung
werden Sie selbstverständlich informiert.
Behandlungsfehler, Verletzung
des Berufsrechts
Wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihr Arzt Sie nicht entsprechend den Regeln der
ärztlichen Kunst behandelt hat (Behandlungsfehler) oder eine Verletzung der ärztlichen
Berufspflichten vorliegt, so wenden Sie sich bitte ebenfalls schriftlich an die
Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern
August-Bebel-Str. 9 a
18055 Rostock
Von dort erhalten Sie dann Nachricht über das weitere Vorgehen.
Wenn Sie unsicher sind, ob im Zusammenhang mit einer ärztlichen Pflichtverletzung der
Zuständigkeitsbereich der Kassenärztlichen Vereinigung oder der Zuständigkeitsbereich
der Ärztekammer betroffen sind, können Sie sich gerne durch eine telefonische Rückfrage
bei einer der beiden Körperschaften (KVMV (0385) 74 31 224, Ärztekammer (0381) 49 28 00)
darüber vergewissern, dass Ihre Beschwerde auch den richtigen Adressaten findet. Im
übrigen gilt sowohl für die Kassenärztliche Vereinigung als auch für die Ärztekammer,
dass eine Beschwerde im Falle der Unzuständigkeit an die jeweils andere Körperschaft
weitergeleitet wird. |