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Der Gesetzgeber hat die niedergelassenen Ärzte ab Jahresbeginn 2004
verpflichtet, ihren Patienten auf Wunsch eine Leistungs- und Kostenübersicht zur
Verfügung zu stellen. Niedergelassene Ärzte haben die Versicherten schriftlich und in
verständlicher Form über die zu Lasten der Krankenkassen erbrachten Leistungen und deren
Kosten zu unterrichten. Die Quittung ist entweder direkt im Anschluss an die Behandlung
oder quartalsweise (spätestens vier Wochen nach Quartals-Ende) auszuhändigen. Sie ist
nur auf Verlangen des Patienten zu erstellen. Die Patienten müssen als Aufwandspauschale
je Quittung einen Euro zahlen und zusätzlich eventuelle Versandkosten erstatten.
Die Patientenquittung enthält eine Aufstellung über die ärztlichen Leistungen, die für
den jeweiligen Patienten in dem betreffenden Zeitraum vom Arzt erbracht wurden und über
die Behandlungskosten, die als ärztliches Entgelt voraussichtlich geltend gemacht werden.
Die Behandlungskosten sind durch Zahlungen der Krankenkasse abgegolten. Die
Patientenquittung ist somit keine Rechnung.
Aufgrund der gesetzlichen Budgetierung wird der ausgewiesene Betrag nur zum Teil an den
Arzt ausgezahlt. Im Durchschnitt erbringen alle Ärzte in Mecklenburg-Vorpommern rund 15%
mehr Leistungen, als von den Krankenkassen bezahlt werden.
Damit die Patienten die Abrechnung auch kontrollieren können, erhalten sie - ebenfalls
nur auf Antrag - von ihrer Krankenkasse eine Aufstellung der im jeweils letzten
Geschäftsjahr für sie abgerechneten Leistungen und deren Kosten. |
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