Möglichkeiten der Vorsorge für den Fall, dass Patienten ihre
Angelegenheiten - insbesondere im medizinischen Bereich - nicht mehr selbst regeln können Drei
Instrumente stehen zur Verfügung, um in gesunden Tagen im Sinne der Selbstbestimmung
schriftliche Willenserklärungen für den Fall einer späteren Einwilligungsunfähigkeit
abgeben zu können:
In der Patientenverfügung, auch Patiententestament genannt, kann man sich zu
seinen Wünschen bezüglich medizinischer Behandlung/Nichtbehandlung oder
Behandlungsbegrenzung angesichts einer aussichtlosen Erkrankung, insbesondere in der
letzten Lebensphase, äußern.
Der Bundesgerichtshof hat sich in einer Entscheidung vom März 2003 mit der
Rechtswirksamkeit von Patientenverfügungen befasst und festgestellt, dass
Patientenverfügungen als erklärter Wille eines Patienten rechtlich verbindlich sind.
Das Bundesjustizministerium erarbeitete daraufhin konkrete Vorschläge für eine
Änderung des Betreuungsrechts. Ein entsprechender Gesetzentwurf wurde vorgestellt sowie
eine kostenlose Handreichung für Patienten herausgegeben, mit deren Hilfe eine
entsprechende Patientenverfügung erstellt werden kann. Diese praxisbezogene Broschüre
weist auf die Notwendigkeit hin, in der Verfügung zum einen die Situation, in der sie zur
Anwendung kommen soll, konkret zu beschreiben - wie auch die gewünschte bzw. nicht mehr
gewünschte Behandlung. Zum anderen empfiehlt sie dem Verfasser einer Verfügung
ausdrücklich eine persönliche Auseinandersetzung mit dem Thema - möglichst unter
Inanspruchnahme einer fachkundiger Beratung. Bei Vorliegen einer schweren Erkrankung wird
zudem eine ärztliche Beratung nahe gelegt.
Eine Patientenverfügung sollte nach Auffassung des Bundesjustizministeriums
individuell vom Patienten angefertigt werden, verbunden mit einer persönlichen Beratung.
In dem Zusammenhang wird empfohlen, vorgegebene bisher bekannte Formulare einer
Patientenverfügung nicht zu verwenden, sondern die Patientenverfügung auf der Basis der
Formulierungshilfe (Broschüre) des Bundesministeriums für Justiz zu erstellen.
Die Betreuungsverfügung dient dem Zweck, eine Person des eigenen Vertrauens zu
benennen, die für den Fall, dass eine Betreuung notwendig werden sollte, vom
Vormundschaftsgericht bestellt werden soll.
Eine Vorsorgevollmacht kann ausgestellt werden, in der eine Person des eigenen
Vertrauens als Bevollmächtigte eingesetzt werden kann, anstelle der Betreuungsverfügung.
Im Unterschied zum Betreuer muss der Bevollmächtigte nicht vom Vormundschaftsgericht
bestellt werden, sondern im Fall der eigenen Entscheidungsunfähigkeit sofort für den
Vollmachtgeber handeln. Dem Bevollmächtigten kann in diesem Dokument auch der
vermögensrechtliche Bereich übertragen werden.
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