Wann darf mein Arzt eine Vergütung fordern?
Als Versicherter der gesetzlichen Krankenversicherung sind Sie es gewohnt, Ihren Arzt in
Anspruch zu nehmen, ohne für die einzelne ärztliche Behandlung mit Ausnahme der
Praxisgebühr etwas bezahlen zu müssen.
Hier wirkt das sogenannte Sachleistungsprinzip, das für die gesetzliche
Krankenversicherung in der Bundesrepublik Deutschland kennzeichnend ist. Sie legitimieren
sich mit Ihrer Chipkarte als Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse und sind damit
berechtigt, die ärztliche Behandlung als Sachleistung in Anspruch zu nehmen. Der Arzt
rechnet die von ihm erbrachten Leistungen dann bei der Kassenärztlichen Vereinigung ab
und erhält von dort sein Honorar. Sie selbst haben Ihren Beitrag für die Vergütung des
Arztes bereits dadurch geleistet, dass Sie an ihre gesetzliche Krankenkasse regelmäßig
Mitgliedsbeiträge entrichten.
Dessen ungeachtet kann es im Einzelfall dazu kommen, dass Ihr Arzt von Ihnen für die
erbrachten ärztlichen Leistungen eine Vergütung fordert. Dies liegt darin begründet,
dass nicht alle ärztlichen Leistungen generell zu Lasten der gesetzlichen
Krankenversicherung abgerechnet werden können. Ein mit Ärzten und
Krankenkassenvertretern besetztes Gremium auf Bundesebene entscheidet darüber, welche
Leistungen der Arzt zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbringen und abrechnen
darf.
Gleichwohl kann die Anwendung solcher nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen
Krankenversicherung enthaltenen Behandlungsleistungen im Einzelfall durchaus sinnvoll
sein. Wenn Sie sich nach entsprechender Beratung durch den Arzt für die Anwendung einer
solchen Behandlungsmethode entscheiden, ist der Arzt seinerseits verpflichtet, hierfür
von Ihnen eine Vergütung zu fordern, da er die Leistung nicht bei der Kassenärztlichen
Vereinigung abrechnen kann.
Vielleicht haben Sie in diesem Zusammenhang auch schon einmal von dem Begriff der
IGeL-Leistungen gehört. Es handelt sich hierbei um Individuelle
Gesundheitsleistungen, die nicht Bestandteil des Leistungskataloges der gesetzlichen
Krankenversicherung sind. Selbstverständlich berät Ihr Arzt Sie gerne, welche
IGEL-Leistungen er Ihnen anbieten kann.
Im übrigen können Sie sich auch gerne bei der Kassenärztlichen Vereinigung danach
erkundigen, ob die im Einzelfall erbrachte Leistung Bestandteil der gesetzlichen
Krankenversicherung ist, oder ob der Arzt hierfür eine privatärztliche Vergütung
fordern muß.
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