Nach den einschlägigen Regelungen in den Bundesmantelverträgen darf der
Vertragsarzt die Behandlung eines Versicherten nur in begründeten Fällen ablehnen. Er
ist berechtigt, die Krankenkasse unter Mitteilung der Gründe zu informieren. Hieraus
ergibt sich zweierlei: Zum einen, dass der Vertragsarzt im Grundsatz verpflichtet ist, die
Behandlung von Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung zu übernehmen; zum
anderen, dass es begründete Ausnahmefälle geben kann, die den Arzt berechtigen, die
Behandlung abzulehnen. Wann aber liegt ein solcher Ausnahmefall vor? Dies kann
beispielsweise dann der Fall sein, wenn der Vertragsarzt bereits eine so große Anzahl von
Patienten betreut, dass er bei der Aufnahme weiterer Patienten in seiner Praxis eine
qualitätsgerechte Behandlung nicht mehr gewährleisten kann. Ein begründeter
Ausnahmefall kann auch dann vorliegen, wenn das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen
Arzt und Patient als gestört bzw. zerstört angesehen werden muss, etwa wenn der Patient
die erforderliche Mitarbeit bei der ärztlichen Behandlung (Medikamenteneinnahme,
Ernährungsumstellung) verweigert. Ebenfalls möglich bzw. geboten ist, die
Behandlungsablehnung dann, wenn der Vertragsarzt bei der Behandlung des Patienten seine
Fachgebietsgrenzen überschreiten würde. Der Vertragsarzt ist immer für ein bestimmtes
Fachgebiet zugelassen (z.B. Gynäkologie, HNO, Dermatologie). Das bedeutet nicht, dass der
Arzt im Einzelfall die über sein Fachgebiet hinausgehenden Leistungen nicht
qualitätsgerecht erbringen könnte. Aufgrund der Zulassung für sein Fachgebiet darf er
diese Leistungen jedoch nicht bei der Kassenärztlichen Vereinigung abrechnen.
Neben dieser beispielhaften Aufzählung sind noch eine Vielzahl weiterer Gründe
denkbar, die den Arzt zu einer Behandlungsablehnung berechtigen können. Maßgeblich für
die Bewertung ist der zugrundeliegende Lebenssachverhalt.
Zu beachten ist allerdings, dass die Behandlung von Notfallpatienten, die aufgrund
ihres Krankheitszustandes einer unverzüglichen ärztlichen Betreuung bedürfen, generell
nicht abgelehnt werden kann. |