Ein mit Ärzten und Krankenkassenvertretern besetztes Gremium auf
Bundesebene (sogenannter Gemeinsamer Bundesausschuß) entscheidet darüber, welche
Leistungen der Arzt zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbringen und abrechnen
darf. Deshalb kann es dazu kommen, dass bestimmte ärztliche Leistungen (z.B. neue
Untersuchungs- und Behandlungsmethoden oder Präventionsleistungen, die nicht der
Behandlung, sondern der Vorbeugung von Erkrankungen dienen) nicht im Leistungskatalog der
gesetzlichen Krankenversicherung enthalten sind.
Trotzdem kann die Anwendung solcher Behandlungsleistungen im Einzelfall durchaus sinnvoll
sein. In diesen Fällen berät Sie Ihr Arzt darüber, dass die in Frage kommende
Behandlungsmethode nicht Gegenstand der gesetzlichen Krankenversicherung ist. Wenn Sie
sich nach entsprechender Beratung durch den Arzt für die Anwendung einer solchen
Behandlungsmethode entscheiden, ist der Arzt seinerseits berufsrechtlich verpflichtet,
hierfür von Ihnen eine Vergütung zu fordern, da er die Leistung nicht bei der
Kassenärztlichen Vereinigung abrechnen kann.
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