|
Regelungen zur Praxisgebühr im Notfall/Notfalldienst bei
gleichzeitiger ambulanter Behandlung ab 1.7.2006
Aufgrund von häufigen
Nachfragen wird hier auf die mit Wirkung ab 1. Juli 2006 gültigen Änderungen bei der
Praxisgebühr hingewiesen. Patienten haben für die Erstinanspruchnahme im Rahmen eines
Notfalldienstes oder einer Notfallbehandlung einmal die Praxisgebühr zu zahlen. Werden im
Quartal weitere Notfallbehandlungen notwendig, ist keine weitere Praxisgebühr zu zahlen,
wenn die Quittung über die bereits im Notfall/Notfalldienst gezahlte Praxisgebühr
vorgelegt wird. Aufgrund vorgenannter Regelungen sind damit Überweisungen zur
"geplanten Notfallbehandlung", nicht mehr auszustellen.
Wird gleichzeitig im Quartal eine ambulante Behandlung notwendig, sind nochmals 10,00 Euro
Praxisgebühr zu bezahlen. Bei gleichzeitiger Inanspruchnahme im Rahmen der ambulanten
Regelversorgung und im Notfall/Notfalldienst muss somit der Patient in einem
Kalendervierteljahr 20,00 Euro bezahlen.
Dies gilt nicht bei Inanspruchnahme des selben Vertragsarztes. In diesem Fall entfällt
die zweimalige Praxisgebühr. Wird also zukünftig der Patient sowohl ambulant als
auch im Rahmen des organisierten Notdienstes durch den selben Arzt behandelt, ist die
Praxisgebühr nur einmal zu entrichten. Dabei ist es unabhängig, ob der selbe
Arzt zunächst im Notfall bzw. Notfalldienst und dann zur ambulanten Behandlung in
Anspruch genommen wurde, oder umgekehrt. Die Spitzenverbände der Krankenkassen und die
KBV haben diese Änderungen zum 01.07.2006 beschlossen.
|